Grundsicherung
Welche Leistungen können beantragt werden?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiert sich an Ihrem Bedarf. Sie setzt sich aus der Regelleistung sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Ausschlaggebend ist, ob Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Wichtig ist auch, ob Sie alleine leben oder mit anderen Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei der Berechnung des Bürgergelds werden Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften. Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen. Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzbeträge.
In Einzelfällen werden Mehrbedarfe übernommen. In der Regel werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen.
Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für Bekleidung (bei Schwangerschaft und Geburt) und
- die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Kosten der Unterkunft
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner.
Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Bürgergeld/ Regelbedarfe
Bürgergeld können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Bürgergeld und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt. Das Bürgergeld wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Die Leistung können sie aber nur erhalten, wenn Sie vorher einen Antrag stellen.
Regelbedarf
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2024 bundeseinheitlich 563,00 EUR. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 506,00 EUR. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 357,00 EUR und von 6 bis einschließlich 13 Jahren sind es 390,00 EUR. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 471,00 EUR. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 471,00 EUR.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.
Umzug / Wohnen
Sie haben eine Wohnung gefunden, für die Sie vom Jobcenter Freiburg eine Zusicherung erhalten haben. Unter der Rubrik: Häufig gestellte Fragen, erhalten Sie Antworten zu den meist gestellten Anliegen.
Bildung und Teilhabe
Welche Leistungen können beantragt werden?
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen können Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Zuschüsse gibt es beispielsweise für kulturelle und sportliche Freizeitaktivitäten, Mittagessen in Hort, Kitas oder Schulen. Leistungen werden ebenfalls gewährt für Klassenfahrten, Schülerbeförderung und Lernförderung.
Leistungsberechtigt sind alle Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft bis zu einem Alter von 25 Jahren. Einzige Außnahme dieser Altersgrenze betrifft die Leistungen am sozialen und kulturellen Leben: Hier liegt die Altersgrenze bei 18 Jahren.
Soziale Teilhabe
Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel oder Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 15 Euro übernommen.
Schulbedarf
Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird ihnen zweimal jährlich ein Zuschuss überwiesen – zu Beginn des Schuljahres 103 Euro und zum zweiten Halbjahr 51,50 Euro, insgesamt also 154,50 Euro.
Lernförderung
Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel – in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse – erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
Klassenfahrten und Schulausflüge
Sowohl die Kosten für eintägige Ausflüge in Schulen und Kitas als auch für mehrtägige Klassenfahrten werden übernommen.
Schülerbeförderung
Sonderregelung der Stadt Freiburg:
Bei Vorlage des Bewilligungsbescheides über Bürgergeld erhält Ihr Kind im Schulsekretariat Berechtigungsscheine für den Erhalt einer kostenlosen Schüler-Monatskarte. Wenn Sie in Freiburg wohnen, Ihr Kind aber in Emmendingen oder im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zur Schule geht, können Sie diese Berechtigungsscheine im Jobcenter Freiburg beantragen.
Gemeinsames Mittagessen
Schüler*innen und Kitakinder bekommen ein kostenfreies Mittagessen.
Online Rechner
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