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Geldleistungen für Privatpersonen

Geldleistungen zur GrundsicherungLeistungen für Bildung und TeilhabeHilfsleistungen der Stadt Freiburg

Geldleistungen zur Grundsicherung

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiert sich an Ihrem Bedarf. Sie setzt sich aus der Regelleistung sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Ausschlaggebend ist, ob Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Wichtig ist auch, ob Sie alleine leben oder mit anderen Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei der Berechnung des Bürgergelds werden Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften. Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen. Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzbeträge.

In Einzelfällen werden Mehrbedarfe übernommen. In der Regel werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen.

Welche Leistungen können beantragt werden?

Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (bei Schwangerschaft und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Bürgergeld / Regelbedarf

Bürgergeld können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Bürgergeld und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt. Das Bürgergeld wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Die Leistung können sie aber nur erhalten, wenn Sie vorher einen Antrag stellen.

Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2023 bundeseinheitlich 502,00 EUR. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 451,00 EUR. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 318,00 EUR und von 6 bis einschließlich 13 Jahren sind es 348,00 EUR. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 420,00 EUR. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 420,00 EUR.

Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.

Kosten der Unterkunft

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.

Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner.

Es muss zugestimmt werden, wenn

  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Umzug / Wohnen

Sie haben eine Wohnung gefunden, für die Sie vom Jobcenter Freiburg eine Zusicherung erhalten haben. Hier geben wir Ihnen Antworten zu den häufigsten Fragen.

Kann ich den Mietvertrag unterschreiben?
Nach Erteilung der Zusicherung können Sie den Mietvertrag unterschreiben. Bitte reichen Sie den unterschriebenen Mietvertrag in Kopie ein.

Welche Unterlagen/Nachweise muss ich nach dem Umzug noch einreichen?
Bitte reichen Sie die Ummeldebestätigung ein. Diese erhalten Sie beim Bürgerservice der Stadt Freiburg (Basler Straße 2, 79100 Freiburg). Reichen Sie umgehend nach Erhalt Ihren neuen Müllgebührenbescheid und Ihren neuen Abschlagsplan, z.B. für Gas, ein.

Werden Umzugskosten übernommen?
Mit Ihrem Antrag auf Zusicherung haben Sie in der Regel auch Umzugskosten beantragt. Das Jobcenter zahlt Ihnen pauschal 150,00 € für den Umzug innerhalb Freiburgs. Hierfür brauchen Sie keine weiteren Nachweise vorlegen. Der Umzug ist grundsätzlich von Ihnen selbst durchführen (z.B. durch Mithilfe von Familie oder Freunden). Sollte dies nicht möglich sein, z.B. weil Sie gesundheitliche Einschränkungen haben, teilen Sie dies bitte dem Jobcenter mit. Das Jobcenter prüft dann, ob ein Umzugsunternehmen beauftragt werden kann.

Übernimmt das Jobcenter die Kaution für die neue Wohnung?
Die Übernahme der Kaution ist vor Unterzeichnung des Mietvertrags zu beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich die Kaution der alten Wohnung für die neue Wohnung zu verwenden ist. Reicht die alte Kaution nicht aus, kann Ihnen ein Darlehen in Höhe des Differenzbetrages gewährt werden. Ein Darlehen kann auch gewährt werden, wenn Sie z.B. erstmalig eine Wohnung anmieten. Zuvor prüft allerdings das Jobcenter, ob Sie die Kaution aus Ihrem Schonvermögen bestreiten können.

Wie wird das Kautionsdarlehen überwiesen?
Falls Ihnen von Jobcenter bestätigt wurde, dass Ihnen ein Mietkautionsdarlehen gewährt wird, erhalten Sie einen Darlehensbescheid. Die Kaution wird auf das Mietkautionskonto des Vermieters überwiesen, sobald die Abtretungserklärung des Vermieters vorliegt. Danach werden bis zur Tilgung des Darlehensbetrages von Ihrem ungekürzten Regelleistungsanspruch monatlich 10 % einbehalten (z.B. 40,90 € bei einer alleinstehenden Person mit einem Regelleistungsanspruch von 409,00 €). Wenn Sie keine Leistungen mehr vom Jobcenter Freiburg erhalten, ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort zurückzubezahlen.

Erhalte ich Renovierungskosten für die neue Wohnung?
Sollten Sie laut Mietvertrag zur Einzugsrenovierung verpflichtet sein, teilen Sie dies bitte dem Jobcenter vorab mit und reichen das Übergabeprotokoll ein. Das Jobcenter gewährt Ihnen eine Pauschale, die sich an der Wohnungsgröße orientiert.

Wird mir vom Jobcenter Freiburg auch Erstausstattung für die neue Wohnung gewährt?
Wenn Sie bisher in einer Wohnung gelebt haben, die ganz oder teilweise vom Vermieter möbliert wurde (z.B. Einbauküche), kann Ihnen eine Erstausstattung gewährt werden. Hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Den Antrag erhalten Sie beim Jobcenter Freiburg.

Übernimmt das Jobcenter doppelte Mietaufwendungen?
Bei einem erforderlichen Umzug können doppelte Mietaufwendungen übernommen werden, wenn ein lückenloser Abschluss von zwei Mietverhältnissen nicht möglich ist. Teilen Sie bitte dem Jobcenter mit, wenn Sie für eine gewisse Zeit doppelte Mietaufwendungen zu tragen haben.

Kann die Miete direkt an den Vermieter überwiesen werden?
Gerne überwiesen wir die Miete direkt an den Vermieter. Teilen Sie uns mit, wenn Sie eine Direktüberweisung der Miete wünschen. Hierzu benötigen wird die Bankverbindung Ihres Vermieters.

Bürgergeld

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Erklärvideo Bürgergeld

Wie sich das Bürgergeld zusammensetzt, die einzelnen Teile des Bescheides zu verstehen sind und wie Sie das Formular ausfüllen, wird in diesem Film erklärt.

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Digitale Antragsstellung

Sie möchten zum ersten Mal einen Antrag auf Bürgergeld stellen? Auf der folgenden Seite erhalten Sie alle notwendigen Informationen zur Antragstellung und können dies direkt digital tun.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen können Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Zuschüsse gibt es beispielsweise für kulturelle und sportliche Freizeitaktivitäten, Mittagessen in Hort, Kitas oder Schulen. Leistungen werden ebenfalls gewährt für Klassenfahrten, Schülerbeförderung und Lernförderung.

Leistungsberechtigt sind alle Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft bis zu einem Alter von 25 Jahren. Einzige Außnahme dieser Altersgrenze betrifft die Leistungen am sozialen und kulturellen Leben: Hier liegt die Altersgrenze bei 18 Jahren.

Wofür können Leistungen beantragt werden?

Soziale und kulturelle Teilhabe

Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel oder Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 15 Euro übernommen.

Schulbedarf

Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird ihnen zweimal jährlich ein Zuschuss überwiesen – zu Beginn des Schuljahres 103 Euro und zum zweiten Halbjahr 51,50 Euro, insgesamt also 154,50 Euro.

Lernförderung

Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel – in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse – erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Tagesausflüge und Klassenfahrten

Sowohl die Kosten für eintägige Ausflüge in Schulen und Kitas als auch für mehrtägige Klassenfahrten werden übernommen.

Schülerbeförderung

Sonderregelung der Stadt Freiburg:
Bei Vorlage des Bewilligungsbescheides über Bürgergeld erhält Ihr Kind im Schulsekretariat Berechtigungsscheine für den Erhalt einer kostenlosen Schüler-Monatskarte. Wenn Sie in Freiburg wohnen, Ihr Kind aber in Emmendingen oder im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zur Schule geht, können Sie diese Berechtigungsscheine im Jobcenter Freiburg beantragen.

Hilfsleistungen der Stadt Freiburg

Die Stadt Freiburg bietet, in Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Freiburg, verschiedene Hilfsleistungen an. Ein Anrecht auf diese Vergünstigungen haben Empfänger:innen von Leistungen nach SGB II (Grundsicherung und Arbeitssuchende) und deren BG-Mitglieder. Die Beantragung und Ausstellung des Sozialtickets, dem FreiburgPass oder der FamilienCard erfolgt über das Jobcenter Freiburg.

Welche Hilfeleistungen der Stadt Freiburg gibt es?

Sozialticket

Sozialticket Antrag
Seit Oktober 2016 gibt es für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen Vergünstigungen für Tickets des öffentlichen Personen-Nahverkehrs.

Nach Auslaufen des 9-€-Tickets erhöht die Stadt Freiburg Übergangsweise den Zuschuss zum Sozialticket, das bedeutet:

  • Berechtigte können in der Zeit vom 01.09.2022 – 31.03.2023 das Sozialticket erwerben für
    24,00 Euro für die RegioKarte Basis und
    5,55 Euro für die 2×4 FahrtenKarte (Preisstufe 1).

Wer ist berechtigt?
Ein Anrecht auf die vergünstigten Tickets haben Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II (Grundsicherung und Arbeitssuchende), SGB XII (Sozialhilfe), dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Wohngeldgesetz. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie Bezieherinnen und Bezieher von einmaligen Leistungen wie zum Beispiel der Übernahme von Bestattungskosten oder die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen.

Hier können Sie das Sozialticket, für sich und Ihre  BG-Mitglieder, direkt bei uns beantragen und über den Button „senden“ verschicken:

Wo kann man ein Sozialticket beantragen?
Sie müssen das Sozialticket dort beantragen, wo Sie auch Ihre anderen Leistungen beantragt haben; also entweder im Amt für Soziales und Senioren, im Jobcenter, im Amt für Migration und Integration oder im Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen. Die für Sie zuständige Stelle prüft den Antrag und schickt Ihnen eine Berechtigungskarte mit Coupons zu, mit denen Sie sich jeweils entweder eine vergünstigte Regiokarte Basis oder eine vergünstigte 2×4-Fahrten-Karte (Preisstufe 1) beim VAG Pluspunkt in der Salzstraße oder bei der VAG in der Radstation am Hauptbahnhof Freiburg kaufen können.

Freiburg-Pass

Der Freiburg-Pass soll durch kostenlose und deutlich ermäßigte Angebote den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Freiburg, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld/Sozialgeld) oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen, die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Stadt ermöglichen. Durch die Bündelung von Ermäßigungen in einem Pass werden die Möglichkeiten von Vergünstigungen transparenter und der Zugang zu Institutionen niederschwelliger.

Beantragung
Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, beantragen den Freiburg-Pass über das Amt für Soziales und Senioren, Empfang oder Telefon 0761/201-3507. Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wenden sich an den Empfang im Amt für Migration und Integration.

Bürgergeld-Hilfeempfängerinnen und -empfänger beantragen den Freiburg-Pass einfach über das folgende Antragsformular

    Geburtsdatum:*

    FamilienCard

    Die Freiburger FamilienCard ermöglicht es allen Familien in Freiburg, an Angeboten aus den Bereichen Kultur, Bildung und Freizeit teilzunehmen. Damit positionieren wir uns gegen gesellschaftliche Ausgrenzung. Wir haben uns bewusst dafür entschieden, eine FamilienCard für alle Freiburger Familien anzubieten. Es ist uns wichtig, dass auf der FamilienCard nicht erkennbar ist, ob sie erworben wurde oder kostenfrei ist. So kommt es nicht zu einer Diskriminierung von Familien, die über weniger Geld verfügen.

    Was kostet die FamilienCard?
    Die Karte ist kostenfrei für Familien, deren Einkommen nicht über der Grenze zur Berechtigung von Wohngeld oder von Bürgergeld/Sozialhilfe liegt. Alle anderen Familien zahlen einen Jahresbeitrag von 30 €. Dazu kommt – falls gewünscht – der ermäßigte Preis für die Schwimmbadkarten.

    Was benötigen Sie zur Ausstellung?
    Für den Erstantrag: Nachweis über Kinder (Stammbuch, Bescheid über Kindergeld, o.ä.), Personalausweis, evtl. Bescheid über Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe. Für den Folgeantrag: Nachweis über Transferleistung falls zutreffend. Gerne können Sie den ausgefüllten Antrag mitbringen oder in der Ausgabestelle ein Antragsformular bekommen. Der Antrag muss auch für eine Verlängerungen der FamilienCard neu ausgefüllt werden.

    Wo erhalten Sie die FamilienCard?
    Beim Freiburger Bündnis für Familie
    Kaiser-Joseph-Str. 268  (3.OG, Friedrichsbau-Passage)
    79098 Freiburg

    Jobcenter Freiburg Logo

    Service Center

    Montag bis Freitag:
    08:00 bis 18:00 Uhr
    Telefon: 0761 2710-721

    Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

    Ü25
    für alle über 25 Jahre

    Lehener Straße 77
    79106 Freiburg im Breisgau

    –

    U25 (Gleis 25)
    für alle unter 25 Jahre

    Bismarckallee 11-13
    79098 Freiburg im Breisgau

    –

    KompetenzCenter
    für Zugewanderte

    für Zugewanderte über 25 Jahre

    Berliner Allee 1
    79114 Freiburg im Breisgau

    –

    Termin vereinbaren

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