Mehrere Fragezeichen auf Papier als Symbol für Unsicherheit oder Klärungsbedarf.

FAQs – Häufig gestellte Fragen

Fragen zum Bürgergeld

Das Bürgergeld wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt das Arbeitslosengeld II und zuvor die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Hinzu kommen die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten), die übernommen werden.

Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten. Ausländer*innen sind nur dann erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausgenommen sind nach der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung jedoch Ausländer*innen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen sowie Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind. Diese Personen können generell kein Bürgergeld erhalten.

Erwerbsfähig ist jemand nicht, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (sechs Monate) nicht mindestens drei Stunden täglich unter „den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ arbeiten kann. Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schüler*innen ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.

Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen – insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen – erbracht wird. Um diese zu beseitigen bzw. zu verringern, besteht insbesondere die Verpflichtung, zumutbare Arbeiten anzunehmen.

Der Antrag auf Bürgergeld wird Ihnen nicht automatisch zugesendet. Im Beendigungsschreiben Ihres Arbeitslosengeldes werden Sie auf die Antragstellung bei dem für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung (Bürgergeld) hingewiesen. Beim Träger der Grundsicherung erhalten Sie den Antrag und geben ihn ausgefüllt dort wieder ab bzw. stellen diesen online.

Bürgergeld wird gezahlt, solange Hilfebedürftigkeit besteht und die weiteren Voraussetzungen (insbesondere Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze) vorliegen. Jedoch werden die Träger die Voraussetzungen in zeitlich überschaubaren Abständen prüfen. Sie bewilligen Leistungen in der Regel für sechs Monate.

Die Leistungen werden auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung der Leistungen per Scheck ist in der Regel kostenpflichtig. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können. Für diesen Fall ist eine Bescheinigung der Bank vorzulegen.

Das Bürgergeld wird am Monatsanfang (jeweils zum 1. des Monats) ausgezahlt. Dies gilt es zum Beispiel bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.

Nein. Als Bezieher*in von Leistungen sind solche Kosten bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen. Die Gewährung eines Darlehens können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten der Anschaffung abzudecken.

Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Bürgergeld wird Ihnen weiter gezahlt; dies gilt aber nur, wenn die Dauer der Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.

Auch arbeitslos gemeldete Menschen dürfen Urlaubsreisen machen. Um jedoch Ärger oder Nachteile zu vermeiden, sollten einige Punkte beachtet werden:

Es gibt gesetzlich keinen “Urlaub von der Arbeitssuche”, sondern Regelungen zur sogenannten “Ortsabwesenheit”. Wer eine Reise (= Ortsabwesenheit) plant, muss dies ein bis zwei Wochen vor Antritt konkret mitteilen.
Die Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung prüfen dann, ob in der geplanten Zeit voraussichtlich passende Arbeitsstellen angeboten werden könnten, oder die Teilnahme an einem Lehrgang vorgesehen ist.
Nur wenn beides nicht zutrifft, kann im Kalenderjahr für insgesamt höchstens drei Wochen “bezahltem Urlaub” zugestimmt werden.

Wird eine Reise von mehr als drei Wochen geplant, so kann auch dies im Einzelfall genehmigt werden – allerdings darf die Abwesenheit sechs Wochen nicht übersteigen. Und wichtig ist, dass das Bürgergeld in einem solchen Fall nur für die ersten drei Wochen weitergezahlt werden kann.

Wer länger als sechs Wochen verreisen möchte, bekommt schon von Beginn an keine Zahlungen mehr und muss sich nach der Rückkehr wieder persönlich arbeitslos melden. Fragen eines ausreichenden Schutzes im Krankheitsfalle sollten unbedingt direkt bei der Krankenkasse geklärt werden.

Richtig teuer können Reisen für diejenigen werden, die sich beim Jobcenter nicht abgemeldet haben – deren Ortsabwesenheit also nicht genehmigt ist. Wird ein solcher Fall bekannt, ist das Bürgergeld für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit zurückzuzahlen und ein Bußgeldbescheid kann noch dazukommen.

Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.

Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer klären. Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und zu begründen. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid.

Wer eine Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist (sog. „Pflichtverletzung“), muss mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen.

Bei Pflichtverletzungen gilt eine gestaffelte Minderung des Bürgergeldes von zunächst 10 % für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung
von 20 % für zwei Monate und in der letzten Stufe von 30 % des Regelbedarfes für drei Monate. Das Bürgergeld darf insgesamt um maximal
30 % des Regelbedarfes gemindert werden. Um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, sind Minderungen der Kosten der Unterkunft und Heizung
gesetzlich ausgeschlossen.

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z. B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z. B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Leistungsträger. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.

Um Leistungsbezug nach dem SGB II vermeiden zu können, sollten Sie prüfen, ob Sie (ggf. zusätzlich zu Ihren eigenen Einkünften) durch Bezug anderer Geldleistungen über insgesamt ausreichende Einkünfte verfügen, um unabhängig von Leistungen nach dem SGB II zu bleiben. So sollten Sie bevor Sie einen Antrag auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen, folgende Schritte unternehmen:

  • Antrag auf Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit stellen. Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern/Alleinerziehende, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Bürgergelds und Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer im Haushalt lebender unverheirateten Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sofern Sie alleinerziehend, dauernd getrennt leben oder geschieden sind und ein Kind beziehungsweise Kinder im Haushalt haben, für die Sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, beantragen Sie beim Jugendamt/Sozialamt in Ihrer Stadt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren.
  • Suchen Sie die zuständige Wohngeldstelle auf und lassen dort einen Anspruch Ihrer Kinder auf Wohngeld prüfen beziehungsweise stellen dort für Ihre Kinder einen Antrag auf Wohngeld. Zusammen mit Kindergeld weiterem Einkommen (z. B. Halbwaisenrente, Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) kann der Lebensunterhalt für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder möglicherweise ohne Leistungen nach dem SGB II bestritten werden.
  • Besteht ein bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten und, oder Elternteil eines oder mehrerer Kinder, so sollten Sie diesen beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen.
  • Dazu können Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes einen Beratungshilfeschein erhalten. Dieser berechtigt Sie, bei einem Rechtsanwalt eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt berät Sie über Ihren Unterhaltsanspruch, stellt für Sie beim Amtsgericht die notwendigen Anträge und berät Sie auch über die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
  • Sie haben auch die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder über die Beistandschaft des für Sie zuständigen Jugendamtes durchzusetzen.

Fragen zu Arbeitsgelegenheiten (AGH)

Unter einem 1-Euro-Job versteht man eine Arbeitsgelegenheit, welche Bürgergeld-Empfänger*innen durch das Jobcenter angeboten wird. Diese Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse und sind zusätzlich. Durch die Vermittlung in Arbeitsgelegenheiten soll einerseits die soziale Integration gefördert, andererseits aber auch die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Die Mehraufwandsentschädigung bei Arbeitsgelegenheiten wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt; es wird nicht als Einkommen angerechnet.

Teilnehmen können erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeldbezug, wenn ihre zuständige Vermittlungsfachkraft feststellt, dass eine AGH zur Eingliederung in Arbeit geeignet und erforderlich ist.

Es besteht kein regulären Arbeitsverhältnis, daher werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.

Im Krankheitsfall muss der Träger informiert und ggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden – ähnlich wie in einem normalen Beschäftigungsverhältnis.

Fragen zur Bedarfsgemeinschaft

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der*die im Haushalt lebende Partner*in dieses Elternteils,

3. als Partner*in der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

der*die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner*in,
der*die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner*in,
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Formular der Mietanteil des*der Mitbewohner*in genannt wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten besteht nach § 9 Abs. 5 SGB II zunächst eine Unterhaltsvermutung. Hier erfolgt eine gesonderte Prüfung.

Eine “Einstandsgemeinschaft” (eheähnliche Gemeinschaft) ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis (über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus) über Einkommens- und Vermögensgegenstände des*der Partner*in zu verfügen.

Sind Sie unverheiratet/nicht verpartnert und leben alleine oder in einer reinen Wohngemeinschaft, gelten Sie als alleinstehend.

Als alleinerziehend gelten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.

Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu verringern bzw. zu beenden, trifft jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist. Lehnen Sie zumutbare Arbeiten ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungsminderungen des auf Sie entfallenden Anteils am Bürgergeld rechnen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für Sie keine Leistungen mehr gezahlt werden (z. B. bei mehreren Ablehnungen ohne wichtigen Grund).

Fragen zu Einkünften

Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zum Einkommen, zum Beispiel:

  • Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
  • Unterhaltsleistungen
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Kindergeld

Ja, das dürfen Sie. Allerdings sollten Sie die Zuverdienstgrenzen beachten.

Grundsätzlich gilt:
Die ersten 100 Euro Ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit werden nicht berücksichtigt (Grundabsetzbetrag). Dabei handelt es sich um einen pauschalen Absetzbetrag für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit anfallen.

Außerdem wird für Erwerbstätige ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt. Über 100 Euro bis 520 Euro monatliches Bruttoeinkommen wird zu 20 Prozent nicht berücksichtigt. Im Bereich zwischen 520 und 1.000 Euro werden 30 Prozent nicht berücksichtigt. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich bleibt noch zu 10 Prozent unberücksichtigt. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.

Zusätzlich kann bei Erwerbseinkommen über 400 Euro ein höherer Absetzbetrag geltend gemacht werden, wenn die notwendigen Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit 100 Euro übersteigen und nachgewiesen werden.

Wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld. Die Regelaltersrente können Sie nicht vorzeitig, auch nicht mit Abzügen, bekommen. Eventuell erfüllen Sie aber die Voraussetzungen für eine andere Art der Altersrente. Aber hier gilt: Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen und diese nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht, können Sie Sozialhilfe beantragen. Dazu berät das jeweils örtliche zuständige Sozialamt.

Bei anderen Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das beim Bürgergeld zu berücksichtigen ist. Allerdings gibt es Ausnahmen: Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zählt nicht als Einkommen. Die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, wird bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht berücksichtigt. Übersteigt die Rente den gesetzlichen Bedarf des*der Rentner*in, wird der übersteigende Teil beim Bürgergeld für den*die Partner*in  oder die Kinder des*der Rentner*in berücksichtigt.

Ihr Bezug von Altersrente schließt für Sie Leistungen nach dem SGB II aus. Ist Ihre Altersrente höher als Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt, wird der übersteigende Betrag auf den Bedarf Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihres*Ihrer Partner*in angerechnet. Dabei werden übliche Absetzbeträge berücksichtigt. Deckt die Altersrente Ihren Bedarf nicht ab, können Sie ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Trennungs- und Scheidungsunterhalt ist Einkommen des Elternteiles. Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.

Ist der Kindesunterhalt höher als der Bedarf des Kindes nach dem SGB II, darf dieser übersteigende Unterhalt nicht als Einkommen der übrigen Angehörigen des  Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Es kann lediglich zu einer Kindergeldverschiebung kommen.

Insbesondere bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch. Genaueres regelt das BGB. Welche Auswirkungen dies auf die Einkommensanrechnung hat, ist abhängig von Alter, Status (in Ausbildung, in Arbeit) und Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Bedarfsgemeinschaft.

Fragen zu Fördern und Fordern

Unter „Fördern“ versteht man die – unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle – im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, die Ihnen zur Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden können. „Fordern“ heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dies auch nachweisen.

Der Kooperationsplan löste am 01.07.2023 die Eingliederungsvereinbarung ab. Er dient als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess. Die Basis hierfür bilden gemeinsam formulierte Ziele. Es wird zudem festgehalten, welche eigenen Aktivitäten Sie bei der Arbeitssuche unternehmen und welche unterstützenden Eingliederungsleistungen das Jobcenter dabei erbringt. Der Kooperationsplan kann insbesondere festlegen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche Sie vermittelt werden sollen.

Das Jobcenter überprüft nach Abschluss des Kooperationsplans regelmäßig gemeinsam mit Ihnen die Fortschritte.

Werden die im Kooperationsplan dokumentierten Aktivitäten von Ihnen zur Verringerung bzw. Überwindung der Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erbracht, können sie auch verbindlich festgelegt werden. Bei fehlender Verhaltensänderung besteht die Möglichkeit, das Bürgergeld zu mindern.

Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch sogenannte Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ungefähr 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt. Zudem darf durch den Job die künftige Ausübung seiner Arbeit nicht erschwert werden. Es gibt noch weitere Ausnahmen: beispielsweise die Pflege eines Familienmitglieds oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, das heißt eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar.

Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft werden von einem*einer persönlichen Ansprechpartner*in betreut. Dieser oder diese unterstützt und berät Sie unter anderem in allen Fragen zu Leistungen und Förderungen. Das erfolgt immer mit dem Ziel, Sie wieder in Arbeit zu bringen. Es steht eine große Auswahl an Hilfen zur Verfügung. So können Sie zum Beispiel Bewerbungskosten erstattet bekommen, an Trainingsmaßnahmen teilnehmen oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Was für Ihre Integration in Arbeit notwendig und erforderlich ist, wird im Kooperationsplan festgehalten.

Fragen zur Kindern

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bekommen jeweils 250 Euro Sozialgeld. Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten 308 Euro Sozialgeld. Je nachdem, ob der oder die Jugendliche danach den Status erwerbsfähig oder nicht hat, erhält er oder sie ab dem 15. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ein Tag vor dem 18. Geburtstag) Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, am Betrag ändert sich nichts: Es bleibt in beiden Fällen bei 328 Euro pro Person.

Sozialgeld gibt es für Personen, die nicht erwerbsfähig sind. Ab 15 Jahre gilt man in der Regel als erwerbsfähig. Dass sie Schülerin ist, steht der Erwerbsfähigkeit vom Status her nicht entgegen. Wohnt Ihre Tochter noch bei Ihnen und kann sie ihren Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen bestreiten, erhält sie also Bürgergeld.

Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern und Alleinerziehende, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeld finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer im Haushalt lebender unverheirateten Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Hierbei gelten jedoch folgende Mindesteinkommensgrenzen: für Alleinstehende 600 Euro, für Partnerinnen und Partner 900 Euro.

Der Kinderzuschlag umfasst für jedes berücksichtigungsfähige Kind:

  • eine Geldleistung von bis zu 140 Euro monatlich
  • Leistungen zur Deckung der Bedarfe (gilt für Schüler*innen einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis zur Vollendung des 25. Lj.) für:

– die Teilnahme an eintägigen Schulausflügen (gilt auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen)

– die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (70 Euro zum 1. August eines Jahres und weitere 30 Euro zum 1. Feburar eines Jahres)

– die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung als Zuschuss in pauschaler Höhe bis zu 26 Euro (gilt auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen)

– die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft entsprechend in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich für (nur bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres)

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete  Aktivitäten der kulturellen Bildung
  • die Teilnahme an Freizeiten

Der Kinderzuschlag muss beim der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Eltern mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld können keinen Kinderzuschlag zusätzlich erhalten.

Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der mit unverheirateten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für diese Kinder bereits Kindergeld erhält. Die Eltern bzw. der*die Alleinerziehende müssen bzw. muss mindestens über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren eigenen Mindestbedarf zu decken (unterer Grenzbetrag). Ihr Einkommen und Vermögen darf gleichzeitig aber die Summe aus dem eigenen Mindestbedarf und dem vollen Kinderzuschlag für alle minderjährigen Kinder (oberer Grenzbetrag) nicht überschreiten.

Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, mindert dieses den Kinderzuschlag. Verbleibt nach Abzug seines Einkommens und Vermögens ein Kinderzuschlagsbetrag, wird auf ihn noch das den unteren Grenzbetrag überschreitende Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkünfte nur zu 50 Prozent abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern in voller Höhe.

Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung gewährt.

Ein minderjähriges Kind, das über Einkommen oder Vermögen verfügt, muss dieses einsetzen, somit auch das Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für den eigenen Lebensunterhalt und oberhalb bestimmter Vermögensfreigrenzen. Die Vermögensfreigrenze liegt bei einem Kind konkret bei 3.100 Euro. Hinzu kommt noch der Freibetrag für notwenige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Liegt das Vermögen des Kinder unter diesen Freigrenzen, hat es Anspruch auf Sozialgeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II.

Die Regelung der Kinderbetreuung in Tagesstätten ist Aufgabe der Kommune. Die Träger der Grundsicherung sollen jedoch darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen, vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.

Sie haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch. Im Einzelfall kann Ihr*e persönliche*r Ansprechpartner*in jedoch – im Rahmen der Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen – eine Übernahme befürworten (zum Beispiel bei Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme). Dann werden die Betreuungskosten bis zu einer Höchstgrenze übernommen.

Fragen zum Kosten der Unterkunft

Nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dies jedoch nur, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist die gründliche Prüfung des Einzelfalls wichtig. Als Unterkunftsbedarf wird eine nach Ausstattung, Substanz, Zuschnitt und Lage einfache Wohnung der unteren Kategorie anerkannt.

Bewohner*innen eines selbstgenutzten Eigenheimes oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mieter*innen nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.

Nebenkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, wenn sie angemessen sind.

Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Zu beachten ist, dass die Heizkosten im Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.

Die Bedarfe für die Unterkunft (BdU) müssen „angemessen“ sein. Es existieren jedoch keine bundeseinheitlichen Kriterien für die Angemessenheit. Vielmehr sind hier die individuellen örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung. Es können sich dabei in einer Großstadt andere Werte ergeben als im ländlichen Regionen.

Ist die Miete nach den örtlich Vorgaben unangemessen hoch, wird (nach Zustimmung) vom Jobcenter trotzdem zunächst die volle Miete übernommen, allerdings nur solange, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine angemessene Wohnung zu suchen und insgesamt auch längstens für in der Regel sechs Monate. Findet der Hilfebedürftige innerhalb der Sechs-Monats-Frist keine angemessene Wohnung, werden dann in der Regel nur noch die angemessenen Bedarfe für die Wohnung vom Jobcenter übernommen.

Bewohner*innen eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mieter*innen nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.

Nein. Bei Wohngeld handelt es sich um eine vorrangige Leistung. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld vor, schließt dies den Leistungsbezug nach dem SGB II generell aus. Ist der Antragstellende in der Lage, seinen Bedarf und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Grundlage hierfür ist § 12a SGB II.

Es besteht die Möglichkeit zum Bezug von „Kinderwohngeld“; das heißt: Ist das Einkommen (aus Kindergeld, Erwerbstätigkeit etc.) eines im Haushalt lebenden Kindes so hoch, dass es mit der zusätzlichen Bewilligung von Wohngeld aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II herausfallen würde, hat das Kind einen eigenständigen Anspruch auf Wohngeld.

Wenn Sie trotz unangemessener Unterkunftskosten nicht umziehen, werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie nach der Übergangsfrist von in der Regel sechs Monaten selbst tragen.

Entscheiden Sie sich für einen Umzug und wird diesem von Amts wegen vorher zugestimmt, werden die notwendigen Umzugskosten und die Mietkaution in der Regel übernommen. Hinsichtlich der Kostenübernahme ist eine persönliche Vorsprache bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter notwendig.

Denn die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn die Übernahme vorher beantragt wurden und für den Umzug ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhöhen, werden weiterhin nur die bisherigen Kosten erbracht.

Fragen zu Sozialgeld

Sozialgeld erhalten Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind, jedoch mit einem*einer erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 18. Lebensjahr haben.

Fragen zu Vermögen

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben.

Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Ein Teil davon ist jedoch geschützt, das heißt es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.
Sofern Sie oder Ihr*e Partner*in von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen in angemessenem Umfang nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.

Hinweis: Nähere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem*Ihrer persönlichen Ansprechpartner*in.

Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jede*n Erwerbsfähige*n der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmer*in flexibel sein und für eine neue Arbeitsstelle pendeln können. Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Fahrzeuge im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich gegebenenfalls noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500 Euro erreichbar, ist eine Prüfung entbehrlich.

Die Prüfung, ob eine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein Haus angemessen ist, richtet sich nach aktuellster Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) nach der Größe der Wohnfläche.
Das BSG hat mit Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 2/05 R) Kriterien zur Angemessenheit entwickelt. Dabei hat es die Wohnflächen nach dem außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetz zu Grunde gelegt. Danach ist für Familienheime mit nur einer Wohnung von 130 qm, für Eigentumswohnungen von 120 qm auszugehen (§ 39 Abs. 1 II. WoBauG). Für Familien mit mehr als vier Personen war eine Erhöhung der Wohnfläche von 20 qm je Person geregelt (§ 82 Abs. 3 II. WoBauG).
Das BSG hält es außerdem für sachgerecht für kleinere Familien Abweichungen von 20 qm je Person vorzunehmen, wobei auch für einen Ein-Personen-Haushalt eine Grenze von 80 qm festgesetzt wurde.

Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquellen nutzen (zum Beispiel durch zimmerweise Vermietung). Anders hingegen wird die Angemessenheit bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft ausgelegt. Dort gibt es Grenzen, bis zu denen die Kosten grundsätzlich übernommen werden (angemessene Kosten). Sollte die Wohnung noch abbezahlt werden, werden im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft die angemessenen Schuldzinsen übernommen. Denn was für den*die Mieter*in die Mietzahlung, sind für den*die Besitzer*in einer Eigentumswohnung die Zinszahlungen. Ebenso werden Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung bezahlt. Tilgungsbeiträge können nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.

Auch Vermögen, das sich im Ausland befindet, muss angegeben werden. Ob es zu einer Verwertung des Objektes kommt (als nicht selbst bewohntes Wohneigentum), muss im Einzelfall geprüft werden.

Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (siehe § 2 Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch den*die Arbeitnehmer*in finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (zum Beispiel Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).

Allgemeiner Freibetrag

Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihr*e Partner*in einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro, höchstens jedoch für vor dem 1. Januar 1958 geborene Personen jeweils 9.750 Euro, für nach dem 31. Dezember 1957 geborene Personen jeweils 9.900 Euro und für nach dem 31. Dezember 1963 geborene Personen 10.050 Euro, mindestens aber jeweils 3.100 Euro.
Vor dem 01. Januar 1948 geborene Personen haben einen Freibetrag in Höhe von jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro.
Der Mindestfreibetrag von 3.100 Euro gilt auch für minderjährige Kinder.
Zusätzlich erhält jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro für notwendige Anschaffungen.

Altersvorsorge

Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus sogenannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der*die Inhaber*in darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden und es handelt sich um Beträge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge.
Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Person und des*der Partner*in anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt hier je vollendetem Lebensjahr altersabhängig bis 50.250 Euro.

Bedingung: Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss über den Freibetrag hinausgehender Beträge ist nach § 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.

Fragen zu Versicherungen

Beiträge für Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen werden nicht übernommen. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Aufwendungen in bestimmten Grenzen von einem Einkommen abzusetzen:

Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt, zum Beispiel Kfz-Haftpflicht. Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger hilfebedürftiger Personen 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen wie Hausratversicherung oder private Haftpflichtversicherung pauschal abgesetzt. Vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger ist die Pauschale nur abzusetzen, wenn diese eine entsprechende Versicherung ab-geschlossen haben; unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Versicherungsbeiträge sind auch hier 30 Euro monatlich abzusetzen, wenn die Beiträge zu privaten Versicherungen nach Grund und Höhe angemessen sind. In der Regel dürfte der Versicherungsschutz durch Versicherungen der Eltern gedeckt sein.

Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert. Dies erfolgt vorrangig im Rahmen einer Familienversicherung, das heißt, Sie werden bei einem bereits krankenversicherungspflichtigen Angehörigen mitversichert.

Waren Sie unmittelbar vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert, können Sie einen Zuschuss bis maximal 126,05 Euro für Ihre Krankenversicherung plus die Aufwendungen für eine angemessene Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung erfolgen kann.

Die Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 1. Januar 2011 entfallen. Mit dem Wegfall der Beitragszahlung für Bezieher von Arbeitslosengeld II sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird als Anrechnungszeit berücksichtigt. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden direkt an den Sozialversicherungsträger überwiesen.

Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie eine der Dienststellen des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung oder andere Stellen (zum Beispiel zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber) aufsuchen.

Quelle: www.arbeitsagentur.de

Die Riester-Rente bleibt in Höhe der gesetzlich geförderten Beträge außen vor.

Auch eine Lebensversicherung ist Vermögen und ist deshalb grundsätzlich zu verwerten. Im Rahmen der Vermögensprüfung gibt es jedoch einen  Freibetrag, unter den unter anderem auch eine Lebensversicherung fällt.
Lebensversicherung als Altersvorsorge: Ist sichergestellt, dass über das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters verfügt werden kann zur Verfügung steht (siehe untere Anmerkung), wird grundsätzlich ein eigener Freibetrag eingeräumt. Sollte es Ansprüche geben, die über den Freibetrag hinausgehen und sind diese vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertbar, wird auch die Lebensversicherung bei der Verwertung berücksichtigt.

Anmerkung: Dient die Lebensversicherung der Altersvorsorge, muss sichergestellt sein, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht. Dies kann nur durch einen vertraglichen, unwiderruflichen Verwertungsausschluss erreicht werden (§ 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Dazu gehört auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich ist.

Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die Riester-Rente und unter bestimmten Voraussetzungen die Lebensversicherung als Altersvorsorge.

Sofern Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen in angemessenem Umfang nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.

Hinweise für Vermieter*innen von Bügergeldbeziehenden

Die direkten Zahlungen an Vermieter sind in § 22 Abs. 7 SGB II geregelt. Danach ist Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den*die Vermieter*in oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen.

Es soll an den*die Vermieter*in oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.

Die existenziellen Leistungen nach dem SGB II sind weder pfänd- noch abtretbar. An etwaige Vertragsbestandteile, dass die Miete direkt an den*die Vermieter*in zu überweisen ist, ist das Jobcenter nicht gebunden.

Sie können das Jobcenter über entstandene Mietrückstände informieren. Nach Anhörung des Leistungsberechtigten entscheidet das Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Unterkunftskosten an den Vermieter gezahlt werden. Über Änderungen bei der Mietzahlung oder den Wegfall des Leistungsanspruchs werden Sie aus Datenschutzgründen nicht informiert.

Leistungsanträge kann nur der*die Berechtigte selbst, nicht jedoch der*die Vermieter*in stellen. Durch den Bundesgerichtshof wurde am 21.10.2009 klargestellt, dass das Jobcenter auch bei direkter Mietzahlung kein Erfüllungsgehilfe des*der Vermieter*in ist.

Zwischen einem*einer Vermieter*in und dem Jobcenter besteht weder eine privat- noch eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Das Jobcenter ist keine Vertragspartei und tritt nie in die vertraglichen Verpflichtungen des*der Mieter*in ein. Als Vermieter*in können Sie Ihre berechtigten Ansprüche nur gegenüber Ihrem*Ihrer Vertragspartner*in und nur nach dem Zivilrecht geltend machen.

Die Leistungsgewährung für die Unterkunft ist stets vom höchstpersönlichen Leistungsanspruch eines jeden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft abhängig. Einkommen, Vermögen und vorrangige Ansprüche sind zu berücksichtigen und können zu einer Minderung oder dem Wegfall des individuellen Anspruchs nach dem SGB II führen. Möglicherweise konnten aber auch einzelne Vertragsbestandteile (z.B. Stellplatz oder Garage) nicht berücksichtigt werden. Außerdem ist die Leistungsgewährung von der vollständigen Mitwirkung des Berechtigten abhängig.

Unter diesen Umständen ist es daher möglich, dass nicht die tatsächliche Miethöhe, sondern lediglich Anteile ausgezahlt werden können. Den Differenzbetrag müssen Sie von Ihrem Vertragspartner, dem Mieter, anfordern.

Gegenüber Vermietern besteht keine gesetzliche Offenbarungsbefugnis. Das Jobcenter darf Ihnen daher keinerlei Auskünfte erteilen (Datenschutz). Bitte sehen Sie von Anfragen an das Jobcenter ab.

Ausnahme: Auskünfte zu Einzelheiten der Leistungsgewährung können erteilt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des*der Betroffenen gem. § 67b Satz 1 SGB X vorgelegt wird.

Bitte wenden Sie sich ausschließlich an Ihre*n Vertragspartner*in. Er*Sie ist über die Einzelheiten der Leistungsgewährung durch Bescheide und Mitteilungen informiert.

Mit dem Umzug außerhalb des Stadtgebiets Freiburgs endet die Zuständigkeit des Jobcenters Freiburg. Bereits erfolgte Leistungsgewährungen für die Zeit nach dem Umzug sind zu Unrecht erfolgt und müssen zurückgezahlt werden.

Für eine noch zu erstellende Nebenkostenabrechnung wäre ggf. das Jobcenter am neuen Wohnort zuständig. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon am 04.02.1988 entschieden hat, kommt es dabei nicht auf den Zeitraum an, über den die Nebenkosten abgerechnet werden. Maßgeblich ist der Fälligkeitszeitpunkt des Abrechnungsbetrages und die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht.

Leistungsgewährungen nach dem SGB II sind nur bei einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache möglich. Deshalb scheidet auch die Übernahme entstandener Schäden durch das Jobcenter aus.

Welche Unterlagen muss ich zu welchem Termin mitbringen?

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Rückstandsanzeige des Stromanbieters
Jahresabrechnung
Kontoauszüge der letzten 4 Wochen
Ablehnung des Stromanbieters bzgl. Ratenzahlung

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Nachweis der Mietschulden (Ausdruck Mietkonto, etc.)
Kontoauszüge der letzten 4 Wochen

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

gültiger Ausweis

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

gültiger Ausweis

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Ausweis
Nachweis zum Vorstellungsgespräch

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Information, welcher Brennstoff genutzt wird

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Abfallgebührenbescheid (keine Mahnung)

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

gültigen Ausweis

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

gültigen Ausweis

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

gültigen Ausweis

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

gültigen Ausweis

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

gültigen Ausweis

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

gültigen Ausweis

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

komplette Nebenkostenabrechnung

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

entsprechendes Schreiben (vollständig)

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Schulbescheinigung

Umzug / Wohnen

Nach Erteilung der Zusicherung können Sie den Mietvertrag unterschreiben. Bitte reichen Sie den unterschriebenen Mietvertrag in Kopie ein.

Bitte reichen Sie die Ummeldebestätigung ein. Diese erhalten Sie beim Bürgerservice der Stadt Freiburg (Basler Straße 2, 79100 Freiburg). Reichen Sie umgehend nach Erhalt Ihren neuen Müllgebührenbescheid und Ihren neuen Abschlagsplan, z.B. für Gas, ein.

Mit Ihrem Antrag auf Zusicherung haben Sie in der Regel auch Umzugskosten beantragt. Das Jobcenter zahlt Ihnen pauschal 150,00 € für den Umzug innerhalb Freiburgs. Hierfür brauchen Sie keine weiteren Nachweise vorlegen. Der Umzug ist grundsätzlich von Ihnen selbst durchführen (z.B. durch Mithilfe von Familie oder Freunden). Sollte dies nicht möglich sein, z.B. weil Sie gesundheitliche Einschränkungen haben, teilen Sie dies bitte dem Jobcenter mit. Das Jobcenter prüft dann, ob ein Umzugsunternehmen beauftragt werden kann.

Die Übernahme der Kaution ist vor Unterzeichnung des Mietvertrags zu beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich die Kaution der alten Wohnung für die neue Wohnung zu verwenden ist. Reicht die alte Kaution nicht aus, kann Ihnen ein Darlehen in Höhe des Differenzbetrages gewährt werden. Ein Darlehen kann auch gewährt werden, wenn Sie z.B. erstmalig eine Wohnung anmieten. Zuvor prüft allerdings das Jobcenter, ob Sie die Kaution aus Ihrem Schonvermögen bestreiten können.

Falls Ihnen von Jobcenter bestätigt wurde, dass Ihnen ein Mietkautionsdarlehen gewährt wird, erhalten Sie einen Darlehensbescheid. Die Kaution wird auf das Mietkautionskonto des*der Vermieter*in überwiesen, sobald die Abtretungserklärung des*der Vermieter*in vorliegt. Danach werden bis zur Tilgung des Darlehensbetrages von Ihrem ungekürzten Regelleistungsanspruch monatlich 10 % einbehalten (z.B. 40,90 € bei einer alleinstehenden Person mit einem Regelleistungsanspruch von 409,00 €). Wenn Sie keine Leistungen mehr vom Jobcenter Freiburg erhalten, ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort zurückzubezahlen.

Sollten Sie laut Mietvertrag zur Einzugsrenovierung verpflichtet sein, teilen Sie dies bitte dem Jobcenter vorab mit und reichen das Übergabeprotokoll ein. Das Jobcenter gewährt Ihnen eine Pauschale, die sich an der Wohnungsgröße orientiert.

Wenn Sie bisher in einer Wohnung gelebt haben, die ganz oder teilweise vom Vermieter bzw. der Vermieterin möbliert wurde (z.B. Einbauküche), kann Ihnen eine Erstausstattung gewährt werden. Hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Den Antrag erhalten Sie beim Jobcenter Freiburg.

Bei einem erforderlichen Umzug können doppelte Mietaufwendungen übernommen werden, wenn ein lückenloser Abschluss von zwei Mietverhältnissen nicht möglich ist. Teilen Sie bitte dem Jobcenter mit, wenn Sie für eine gewisse Zeit doppelte Mietaufwendungen zu tragen haben.

Gerne überwiesen wir die Miete direkt an den*die Vermieter*in. Teilen Sie uns mit, wenn Sie eine Direktüberweisung der Miete wünschen. Hierzu benötigen wird die Bankverbindung Ihres*Ihrer Vermieter*in.