graue 3D Form eines Gesetzes Paragrafen auf silberner glänzender Fläche

Überblick: 13. Änderungsgesetz im SGB II

Mit dem 13. Änderungsgesetz zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden wichtige Anpassungen vorgenommen, um die Grundsicherung für Arbeitssuchende weiterzuentwickeln.
Ziel ist es, Verfahren zu vereinfachen, Leistungen gezielter zu steuern und die Integration in Arbeit zu stärken. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des BMAS.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Umbenennung von Bürgergeld in Grundsicherungsgeld
  2.  § 2 Abs. 2 SGB II-E: Grundsatz des Forderns
    Im Grundsatz des Forderns wird eingefügt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen müssen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist.
  3.  § 3a SGB II-E: Vorrang der Vermittlung
    Der Vorrang der Vermittlung wird deutlich hervorgehoben: Die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit hat künftig Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
  4. § 7b Abs. 4 SGB II-E: Fiktion der Nichterreichbarkeit
    Wenn Leistungsbeziehenden nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen der Regelbedarf entzogen wurde
    und sie innerhalb eines Monats nicht persönlich im zuständigen Jobcenter erscheinen, gelten sie als nicht erreichbar.
  5. § 10 Abs. 1 SGB II-E: Zumutbarkeit von Arbeit
    Hierunter fallen verschiedene Regelungen wie beispielsweise:
    – Prüfung der Tragfähigkeit bei Selbstständigen nach einem Jahr
    – Pflicht zur Arbeitsaufnahme ab dem 1. Geburtstag des Kindes
    Die Pflicht, eine Arbeit, eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme oder einen Integrationskurs aufzunehmen, greift künftig bereits ab dem ersten Geburtstag des Kindes (statt bisher ab dem dritten),sofern eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege gesichert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II-E).
    -Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen
    Die Zumutbarkeitsregelungen werden verschärft und künftig ausdrücklich auch auf
    die Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen ausgeweitet (§ 10 Abs. 3 SGB II-E).
  6. § 12 Abs. 2 SGB II-E: Zu berücksichtigendes Vermögen
    Staffelung der Vermögensfreibeträge nach Alter sowie Wegfall der bisherigen Karenzzeitregelungen. Der Schutz von selbstgenutztem Wohneigentum bleibt bestehen.
  7. § 14 Abs. 2 S. 3 SGB II-E: Grundsatz des Förderns
    Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit kann das Jobcenter bei Bedarf auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger sowie auf Leistungen im Sinne von § 5 SGB IX verweisen (§ 14 Abs. 2 S. 3 SGB II-E).
  8. § 15b SGB II-E: Verpflichtung zum Kooperationsplan
  9. 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB II-E: Ausweitung der Eingliederungsleistungen
  10. § 22 Abs. 1 SGB II-E: Unterkunftskosten
    Begrenzung der tatsächlichen KdU auf das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.
  11. §31 SGB II-E: Pflichtverletzungen
    Nichtnachweis von Bewerbungen als neuer Minderungstatbestand sowie die Nichtteilnahme an Maßnahmen oder Kursen.
  12. § 31a SGB II-E: Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
    Einheitliche Minderungshöhe von 30 %
    Die bisherige gestufte Minderung bei Pflichtverletzungen entfällt. Künftig werden die Leistungen bei einer Pflichtverletzung einheitlich um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert (§ 31a Abs. 1 S. 1 SGB II-E).
    Aufhebung der Minderung bei Nachholung der Mitwirkung
    Die Minderung ist aufzuheben, sobald die leistungsberechtigte Person die geforderten Pflichten erfüllt oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, ihnen künftig nachzukommen (§ 31a Abs. 1 S. 2 SGB II-E).
  13. § 31a Abs. 2 SGB II-E: Recht und Pflicht auf persönliche Anhörung
  14. § 31a Abs. 4 S. 3 SGB II-E: Zahlung von 1 Euro zur Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht
    Fällt der Leistungsanspruch aufgrund einer Minderung oder eines Entzugs nach § 32a Abs. 1 SGB II-E vollständig weg, wird für die Dauer der Sanktion ein symbolischer Leistungsanspruch in Höhe von 1 Euro monatlich gewährt (§ 31a Abs. 4 S. 3 SGB II-E). Damit bleibt der Versicherungsschutz während der Sanktion erhalten.
  15. 31a Abs. 7 SGB II-E: Wegfall des Regelsatzes bei Arbeitsverweigerung
    Lehnt eine leistungsberechtigte Person die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ab, wird der gesamte Regelbedarf für die Dauer von drei Monaten gestrichen (§ 31a Abs. 7 S. 1 SGB II-E).
  16. § 31b SGB II-E: Beginn und Dauer der Minderung
    Fester Minderungszeitraum von drei Monaten. Der Zeitraum einer Minderung beträgt künftig grundsätzlich drei Monate (§ 31b Abs. 2 SGB II-E).
  17. § 32 SGB II-E: Meldeversäumnisse
    Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis wiederholt einer Meldeaufforderung oder einer ärztlichen bzw. psychologischen Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 % (§ 32 Abs. 1 S. 1 SGB II-E).
  18. § 32a SGB II-E: Leistungsentzug bei mehrfachen Meldeversäumnissen
    Vollständiger Leistungsentzug nach drei aufeinander folgenden versäumten Terminen. Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen des Jobcenters – trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis – ohne Darlegung eines wichtigen Grundes nicht nachkommen, wird der Regelbedarf vollständig entzogen (§ 32a Abs. 1 S. 1 SGB II-E).
    Hinweis: Im Unterschied zu § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II genügt hier die Darlegung eines wichtigen Grundes; ein Nachweis ist nicht erforderlich.
  19. Weiterzahlung der Unterkunftskosten bei Bedarfsgemeinschaften
    Bei Vollsanktionen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (BG) werden die Kosten für Unterkunft und Heizung weitergezahlt, jedoch direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (§ 32a Abs. 1 S. 2 SGB II-E).