Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber
Sie sind Arbeitgeber*in und haben eine offene Stelle?
Falls Sie eine arbeitsuchend gemeldete bzw. arbeitslose Person in Ihrem Unternehmen einstellen möchten, kann das Jobcenter Freiburg Sie beraten und unterstützen.
(EGZ)Teilhabechancengesetz
(EVL nach §16e und TaAM §16i)Umwandlungsprämie
(UWP)
Eingliederungszuschuss (EGZ)
Ein Eingliederungszuschuss kann gewährleistet werden, wenn die von Ihnen ausgewählte Bewerberin bzw. der von Ihnen ausgewählte Bewerber einen über den üblichen Rahmen hinausgehenden Einarbeitungs- und Unterstützungsbedarf hat. Das Jobcenter kann dann einen zeitlich befristeten Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen. Ziel ist eine erfolgreiche und nachhaltige berufliche Integration Ihrer neuen Mitarbeiterin bzw. Ihres neuen Mitarbeiters in Ihr Unternehmen.
Gerne berät Sie unser Team der Betriebsakquisiteure zu allen Fragen rund um den Eingliederungszuschuss.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Weiterführende Informationen zum Eingliederungszuschuss erhalten Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Teilhabechancengesetz
(EVL nach §16e und TaAM §16i)
Das „Teilhabechancengesetz“ bietet Betrieben und Unternehmen attraktive Fördermöglichkeiten an und hilft langzeitarbeitslosen Personen auf dem regulären Arbeitsmarkt dauerhaft Fuß zu fassen. Zum 1. Januar 2019 wurde es im Bundestag verabschiedet – seither wird es in Freiburg erfolgreich umgesetzt.
Arbeitgeber können einen mehrjährigen Lohnkostenzuschuss – in den ersten beiden Jahren bis zu 100 Prozent – erhalten. Die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen übernimmt das Jobcenter ebenfalls. Die maximale Förderdauer beträgt fünf Jahre.
Vom Teilhabechancengesetz (§ 16e SGB II, § 16i SGB II) profitieren kann, wer mehrere Jahre erwerbslos ist und langjährig im SGB II-Leistungsbezug gestanden hat.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e SGB II)
Der bestehende § 16e SGB II mit dem Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ wurde neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen.
Die Eingliederung von Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, wird damit wie folgt unterstützt:
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate.
- Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr mit 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
- Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers
- Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“).
- Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.
Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16i SGB II)
Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit dem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren.
Damit sie eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, gibt es folgende Förderung:
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt: In den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn oder für tarifgebundene/traiforientierte Arbeitgeber bzw. Arbeitergeber mit Entlohnung nach kirchlichen Arbeitsregelungen, das zu zahlende Arbeitsentgelt; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
- Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten sozialversicherungspflichtig bei Arbeitgebern in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen.
- Begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen unterstützt und betreut („Coaching“), wenn erforderlich für die gesamte Dauer.
- Weiterbildungskosten können bis zu 3.000 EUR übernommen werden
Sie möchten gerne von den Lohnkostenzuschüssen profitieren und einen Langzeitarbeitslosen einstellen.
Das Jobcenter Freiburg betreut die beiden Arbeitsmarktinstrumente im ABC-Netzwerk.
Gerne beraten und informieren wir Sie – auch vor Ort in Ihrem Unternehmen.
Umwandlungsprämie
(UWP)
Die Umwandlungsprämie soll Unternehmen unterstützen, die einen Minijob in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umwandeln. Dabei kann ein Zuschuss von bis zu 5.000 Euro gewährt werden.
Damit Sie die Umwandlungsprämie nutzen können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Sie beschäftigen zurzeit in Ihrem Unternehmen eine/n Bürgergeld-Bezieher/in in einer geringfügigen Beschäftigung.
- Die Beschäftigung besteht seit mindestens einem Monat.
- Sie schließen mit dem/der Arbeitnehmer/in einen Arbeitsvertrag für mindestens 1 Jahr in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns.
Dabei beträgt der Zuschuss bei einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 16 Std. pro Woche 2.500 Euro und bei einer Vollzeitbeschäftigung 5.000 Euro. Der Zuschuss kann für denselben Arbeitnehmer innerhalb von 2 Jahren nur einmal gewährt werden.
Wir freuen uns Sie darauf Sie dazu beraten zu können!
U25 (Jubag 25)
für alle unter 25 Jahre
Bismarckallee 11-13
79098 Freiburg im Breisgau
KompetenzCenter
für Zugewanderte
für Zugewanderte über 25 Jahre
Berliner Allee 1
79114 Freiburg im Breisgau